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Ölheizungen in Hochwassergebieten – Auswirkungen des Hochwasserschutzgesetz II

Das Hochwasserschutzgesetz II ist seit Anfang 2018 in Kraft. Grund genug, nachzuforschen, welche Auswirkungen das Hochwasserschutzgesetz II für die Besitzer von Ölheizungen in Hochwassergebieten hat, denn Öl wird bei Hochwasser seit Kurzem als größter Verursacher von Umweltschäden angegeben.

Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete

Neu im Hochwasserschutzgesetz II ist die die Kategorie “Risikogebiet”, die zusätzlichen zur alten Kategorie “Überschwemmungsgebiet” eingeführt worden ist. Der Unterschied zwischen den beiden Kategorien ist:

  • Überschwemmungsgebiet = Gebiete zwischen Gewässer und Hochwasserschutzeinrichtung, wie zum Beispiel einem Deich.
  • Risikogebiet = Gebiete, die bei Hochwasser überflutet werden.

Aber auch die Höhe des Hochwassers ist bei der Unterscheidung von Bedeutung. So wird unter einem Überschwemmungsgebiet, ein Gebiet verstanden, dass statistisch gesehen einmal in hundert Jahren überflutet wird. Der Stand dieses Jahrhunderthochwassers dient zugleich der Festsetzung der Höhe des Hochwassers (HQ 100). Risikogebiete oder überschwemmungsgefährdetet Gebiete sind Gebiete, die bei einem extremen Hochwasser (> HQ 100) oder dem Versagen der Hochwasserschutzeinrichtung, überflutet werden.

Ob ihr Eigenheim in einem Risikogebiet steht, erfahren Sie aus den sog. Gefahrenkarten der Bundesländer, die diese Gebiete ausweisen, bzw. bei der zuständigen Behörde. Wird ein Überschwemmungs- bzw. ein Risikogebiet neu ausgewiesen, dann belaufen sich die Fristen für eine Nachrüstung auf 5 bzw. 15 Jahre.

Neubau oder Weiterbetrieb einer Ölheizung

Neben dem Gebiet unterscheidet das Hochwasserschutzgesetz auch zwischen dem Neubau und dem Weiterbetrieb der Ölheizung. Trotzdem gilt für beide Anlagen, dass sie hochwassersicher sein müssen, wobei hier in der Regel HQ 100-Marke die Basis ist. Die genaue Höhe der HQ 100-Marke ist von Region zu Region unterschiedlich. Auskunft darüber erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.</h2>

Weiterbetrieb einer Ölheizung

Steht die Ölheizung in einem bereits 2018 ausgewiesenen Risikogebiet, dann muss sie bis zum 5. Januar 2033 hochwassersicher nachgerüstet werden, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist. In bereits 2018 ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten muss die Nachrüstung bis zum 5. Januar 2023 erfolgt sein. Betroffen von den neuen Regelungen im Hochwasserschutzgesetz II sind alle unterirdischen und alle oberirdischen Tanks, die ein Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern haben. Außerdem darf kein Wasser mehr über Verbindungsleitungen oder Armaturen in den Tag kommen. Entlüftungsleitungen müssen nach dem Hochwasserschutzgesetz II über der HQ 100-Marke liegen.

Um die Ölheizung hochwassersicher zu machen, sollte sie nach Möglichkeit in einem Raum oberhalb HQ 100-Marke platziert werden, was letztendlich eine bauliche Maßnahme zur Folge hat. Kann die Ölheizung nicht verlagert werden, dann muss der Aufstellraum gegen

  • eindringendes Wasser
  • Wasserdruck und
  • den entstehenden Rückstau

abgedichtet werden. Der Wasserdruck betrifft jedoch nicht nur den Aufstellraum, sondern auch den Tank selbst, denn auch dieser muss dem Wasserdruck standhalten können.

Die dritte Möglichkeit, die Ölheizungsanlage hochwassersicher zu machen, ist, sie gegen Aufschwimmen zu verankern. Dabei sollte beachtet werden, dass der Tank der Ölheizung eine enorme Auftriebskraft hat. Sie beläuft sich beispielsweise bei einem 5.000-Liter-Tank auf fünf Tonnen. Damit der Öltank auch hochwassersicher verankert wird, dürfen die dafür notwendigen Arbeiten nur von einem Fachbetrieb durchgeführt werden.

Neubau einer Ölheizung

In Risikogebieten ist der Neubau einer Ölheizung nach dem Hochwasserschutzgesetz II nur gestattet, wenn diese hochwassersicher eingebaut wird. In Überschwemmungsgebieten ist der Neubau einer Ölheizung nach dem Hochwasserschutzgesetz II nicht mehr erlaubt. Hier gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung, die sog. Öffnungsklausel.
Ein Antrag auf Ausnahme in Überschwemmungsgebieten kann jedoch bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Es besteht keine Alternative zur Ölheizung durch andere Energieträger, die weniger wassergefährdend sind.
  • Die Kosten für eine Heizung mit weniger wassergefährdenden Energieträgern ist wirtschaftliche nicht vertretbar.
  • Die Ölheizung wird hochwassersicher errichtet.

Die Anzeige bzw. der Antrag für die Ausnahme muss spätestens sechs Wochen vor der Errichtung der Ölheizung bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Die Behörde entscheidet dann binnen vier Wochen nach Antragstellung.

Ob und in welchem Ausmaß ihre Ölheizung vom Hochwasserschutzgesetz II betroffen ist, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde. In der Regel sind dies die Untere Wasserbehörde, die Untere Umweltschutzbehörde oder die entsprechenden Abteilungen der Kreisverwaltungsbehörden.

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