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Rechtliches zur Sanierung der Trinkwasserleitung

Soll eine marode Trinkwasserleitung, statt ausgetauscht zu werden, kostengünstiger durch eine Innenrohrsanierung aufgefrischt werden, ist Vorsicht, wenn nicht gar Einhalt geboten.

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Eine gemeinschaftlich genutzte Trinkwasserleitung hält bei Leibe nicht ewig, das ist klar. Sind erste Anzeichen von Porösität und Materialabnutzung zu erkennen, oder es Probleme mit dem Wasserfluss gibt, muss die Leitung ausgetauscht werden. Mithin ist so ein Akt stets mit Baulärm, Schmutz und hohen Kosten verbunden. Um nicht wegen Umbaumaßnahmen Mietminderungen hinnehmen und viel Geld für einen Leitungsaustausch bezahlen zu müssen, entschieden sich Verwalter oft für die kostengünstigere Innenrohrsanierung.

Hierbei wird die von Korrosion befallene Leitung nicht substituiert, sondern eine spezielle Epoxidharzbeschichtung hinein gespritzt. Davor werden Ablagerungen in den Rohren durch großen Wasserdruck oder Beizen entfernt. Dies ist sauberer, flinker erledigt und vor allem ökonomischer. Gebäudeverwalter empfehlen diese Variante den Eigentümern recht häufig. Doch sie haben die Rechnung ohne das Bundesumweltamt gemacht.

Innenrohrsanierung mit Epoxidharz nicht mehr unbedenklich

Die Auskleidung der Rohre mit Epoxidharz wurde vor zwei Jahren mit hohen Auflagen versehen. Es bestanden und bestehen große Zweifel, ob nicht gesundheitliche Risiken der Effizienz dieser Sanierungsmethode entgegenstehen. Gegen Epoxidharz liegt ein begründeter Verdacht vor, krebserregend zu sein.
Somit gilt ein ab 2007 zugelassenes Dichtungsmittel auf Epoxidharzbasis nicht länger als gesundheitlich unbedenklich. Es gibt noch zu wenig trinkwasserhygienische und technische Angaben, mit Hilfe derer ein Verbot wieder rückgängig gemacht werden könne. Das Lenkungskomitee DVGW hat in einem Folgeschritt alle Arbeitsrichtlinien zu epoxidgestützten Sanierungsmaßnahmen gecancelt.

Rechte von Mietern, deren Leitungen schon epoxidsaniert wurden?

Das Risiko von Gesundheitsgefährdungen muss kein Eigentümer in Kauf nehmen. Mieter dürfen auf keinen Fall ohne ihr Wissen mit möglicherweise kontaminiertem Trinkwasser in Verbindung gelangen. Wurde die Innenrohrsanierung auf eine seit 2011 verbotene Weise jedoch davor durchgeführt, ist eine regelmäßige Untersuchung des Trinkwassers und der gesamten Anlage auf gefährdende Stoffe erforderlich.
Gibt es Anzeichen auf eine Kontamination oder die Übertretung von gesetzlichen Grenzwerten, hilft es nichts: die mit Epoxid verharzte, sanierte Wasserleitung muss dann wirklich ausgetauscht werden. Sich strafbar macht, der nicht in ausreichendem Maße für den hygienisch tadellosen Zustand der Leitungssysteme und des Trinkwassers sorgt. Nach § 24 Absatz 1 Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 1. November 2011 in Verbindung mit § 75 Infektionsschutzgesetz winken dann nicht nur Geldstrafen, sondern auch Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren.
Mehr Informationen zum Baurecht und Sanierung sowie zu weiteren rechtlichen Streitfällen und Gesetzeslagen finden Sie auf der Rechtsplattform AdvoGarant.de.

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