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Zahlungsabwicklung beim Immobilienverkauf – wie funktioniert es?

Zahlungsabwicklung beim Immobilienverkauf – wie funktioniert es
Dominik
Geschrieben von Dominik

Die Zahlungsabwicklung beim Immobilienverkauf ist für viele Bürger im ersten Moment ein Buch mit sieben Siegeln. Glücklicherweise haben hier der Gesetzgeber und die gelebte Praxis standardisierte Verfahren hervorgebracht, die das Ganze regeln. Wir haben für Sie in acht Punkten die wesentlichen Fragen zur Zahlungsabwicklung beim Immobilienverkauf zusammengefasst und beantwortet, damit Sie stets den Überblick behalten.

1. Allgemeines zur Zahlungsabwicklung beim Hausverkauf

Da beim Immobilienverkauf große Summen fließen, hat der Gesetzgeber entsprechend vorgesorgt und passende Pflichtregelungen eingeführt. Ziel dahinter: Die Sicherheit von Käufer- und Verkäufer gewährleisten. Üblicherweise sind diese Teil des Kaufvertrages und lauten:

  • Der Verkäufer (Sie) übertragt das Eigentum am Grundstück erst nach vollständiger Begleichung der Forderung.
  • Der Käufer ist erst zahlungspflichtig, nachdem sichergestellt wurde, dass durch die Zahlung das Eigentum an der Immobilie auf ihn übergeht.

2. Wichtige Voraussetzungen vor der Kaufpreiszahlung

Vom Notar wird geprüft, ob die Auflassungsvormerkung für den Käufer in Abteilung II des Grundbuches eingetragen wurde und somit der Grundbuchauszug diesen Punkt erfüllt.

In der Regel fällt es ebenso in den Aufgabenbereich des Notars, alle zur Löschung der Grundbuchbelastung nötigen Unterlagen zusammenzutragen bzw. vorliegen zu haben. Hierbei ist wichtig, dass die für das Grundstück zuständige Gemeinde schriftlich bescheinigt hat, auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht zu verzichten.

3. Die eigentliche Zahlungsabwicklung

Nachdem alle genannten Voraussetzungen vorliegen, kann der Kaufpreis an Sie entrichtet werden.

Einmalzahlung

Der Betrag wird in der Regel in einer Summe entrichtet.

Ratenzahlung
Gelegentlich genutzt und prinzipiell möglich, stellt die Ratenzahlung eine Alternative zur Einmalzahlung dar. Herausfordernd hierbei ist die Bestimmung jenes Zeitpunktes, an welchem das Eigentum von Ihnen auf den Käufer übergeht. Aufgrunddessen ist eine Finanzierung über einen Immobilienkredit (der dann die Einmalzahlung übernimmt) vorzuziehen.

Rentenzahlung

Bei dieser Sonderform schuldet der (gewerbliche) Käufer Ihnen keine konkrete Summe, sondern eine monatliche, vertraglich festgelegte Rente bis zum Lebensende. Nachteilig hierbei ist, dass die potentiellen Erben gänzlich leer ausgehen. Gleichzeitig trägt der Käufer das “Risiko”, dass Sie überdurchschnittlich lange leben. Ein lebenslanges Wohnrecht für Sie ist oft ebenso Bestandteil des Vertrages.

4. Wohin überweisen?

Grundsätzlich ist die Überweisung direkt an Sie möglich. Aus Sicherheitsgründen ist es jedoch bei größeren Beträgen üblich, dass der Käufer das Kapital auf ein Notarander/Treuhänderkonto beim Notar überweist. Von dort wird das Geld – nachdem alle nötigen Dokumente vorliegen – an Sie weitergeleitet. Bei einer Finanzierung überweist der Käufer seinen Eigenanteil ebenfalls auf das Treuhandkonto – der Kreditgeber kümmert sich um die Beisteuerung der restlichen Summe.

Soll der Kaufpreis direkt vom Käufer an Sie fließen, veranlasst der Notar nach Eingang der Kaufpreisbestätigung eine Eigentumsumschreibung.

5. Alternative Zahlungsmöglichkeit – Übernahme des bestehenden Immobiliendarlehens

Falls das Kreditinstitut sowie Käufer und Sie als Verkäufer zustimmen, kann als alternative Zahlungsmöglichkeit der Käufer ein bestehendes Immobiliendarlehen übernehmen. Dies Form der Zahlung bietet sich an, wenn Sie den eingenommenen Kaufpreis “sowieso” zur Abzahlung eines Immobilienkredites genutzt hätten. Der Vorteil für den Käufer ist, dass er per monatlicher Annuität die Immobilie abbezahlen kann, anstatt eine größere Summe auf einen Schlag mobilisieren zu müssen.

6. Bestehendes Immobiliendarlehen – Ablauf beim Verzicht auf eine Übernahme

Wird ein bestehendes Darlehen (in Bezug auf die zu kaufende Immobilie) nicht übernommen, sendet der Gläubiger bzw. die Bank dem Notar eine Löschungsbewilligung. Diese ist mit der Auflage verbunden, erst nach Zahlungseingang von der Löschungsbewilligung Gebrauch machen zu können. Der Notar überweist dann (nach Eingang des Kaufpreises auf sein Treuhandkonto) den zur Ablösung des Immobiliendarlehens bestimmten Teil auf ein vom Gläubiger genanntes Konto und nimmt ebenso die Löschung des Darlehens im Grundbuch vor.

7. Einzug und Nutzung vor vollständiger Kaufpreiszahlung

Soll die Immobilie vom Käufer schon vor vollständiger Kaufpreiszahlung genutzt werden (z.B., weil die ersten Möbel hinübergeschafft und Renovierungsarbeiten vorgenommen werden sollen), muss dies im notariellen Kaufvertrag als Klausel aufgenommen werden. Eine Schlüsselübergabe sollte grundsätzlich nicht erfolgen, bevor der Kaufpreis vollständig beglichen wurde.

8. Vorgehen bei Ausbleiben der Zahlung

Jeder notariell beurkundete Immobilienkaufvertrag umfasst eine Zwangsvollstreckungsklausel. Der Käufer unterwirft sich hiermit der sofortigen Vollstreckung durch Sie als Verkäufer, sofern nicht bis zum vereinbarten Zahlungsziel die Forderung beglichen wurde. Sie sparen sich so im Fall der Fälle beim Immobilienverkauf den kosten- und zeitaufwändigen Klageweg oder das Einholen eines Vollstreckungstitels.

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